Die Satzung

Sportverein T.-Bünningstedt e. V. von 1947

Inhaltsübersicht

Präambel

Der Sportverein Timmerhorn/Bünningstedt e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine gender Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer sowie auf geschlechtsneutrale Personen. Der Verein setzt sich für die Gleichbehandlung aller Personen nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Name des Vereins lautet Sportverein Timmerhorn/Bünningstedt e.V. von 1947, nachfolgend Verein genannt.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 2019/AH eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Ammersbek/Ortsteil Bünningstedt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist:
    1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports
  2. Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:
    1. Förderung des Breiten- und des Leistungssports. Er stellt seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung zur Verfügung, sofern die Gemeinde Ammersbek als Eigentümerin der Sportplätze und Turnhallen, diese dem Verein weiterhin zur kostenlosen Nutzung überlässt.
    2. Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Sportwettbewerben und Meisterschaften. Der Verein fördert die Qualifizierung seiner Trainer und Übungsleiter.
    3. Die Möglichkeit, einen Sportkindergarten zu betreiben, um Kinder an Nachmittagen zu betreuen.
    4. Die Möglichkeit der Ausbildung seiner Mitglieder. Er kann hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände teilnehmen.
    5. Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII, insbesondere durch Ferienfahrten und allgemeine Veranstaltung im Rahmen der überfachlichen Jugendarbeit.
    6. Durchführung von Vereinsveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaften des Vereins
  1. Der Verein ist Mitglied im Kreissportverband Stormarn e.V. (KSV) und Landssportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV) und über diesem Mitglied im Deutschen Olympischen Sport Bund (DOSB), in den Kreisfachverbänden und Landesfachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz 1 als verbindlich an und die Antidopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).
  4. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).
§ 5 Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und Anforderung an die Tätigkeit des Vereins
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert sie sozial Integration ausländischer Mitbürger.
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  4. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise des Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
  5. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
  6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Mitarbeiter in der Jugendarbeit haben den Ehrenkodex des Landesverbandes hinsichtlich sexueller Gewalt mit Jugendlichen zu unterschreiben.
  7. Der Verein besteht aus dem Hauptverein und seinen Sparten. Es ist nur eine einheitliche Mitgliedschaft im Verein möglich. Eine Mitgliedschaft in einer Sparte des Vereins setzt damit auch die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus. Gleiches gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedschaften
  1. Vollmitglieder

Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im Verein werden.

  1. Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden.
  2. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen, in denen sie geführt werden. Stimmrecht in der Abteilungsversammlung haben Personen, die das

16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. In herausragenden Fällen können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. DieAufnahmeeinesMitgliedeserfolgtdurchBeschlussdesVorstandesaufgrundeines schriftlichen Antrages, der an den Verein zu richten ist.
  2. Mitglieder,dieeineralsverfassungswidrigeingestuftenParteioderOrganisationangehörenoder mit dieser sympathisieren, können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
  4. EineAblehnungdesAufnahmeantragsdurchdenVorstand,diekeinerBegründungbedarf,ist unanfechtbar.
  5. MitderAufnahmeerkenntdasneueMitglieddieVereinssatzungunddieVereinsordnungenin der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
§ 8 Rechtliche Stellung der minderjährigen Vereinsmitglieder
  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i.S. der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
  3. Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  4. Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen, dieses kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
  5. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit persönlich zu haften.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.

  1. Der Austritt kann nur jeweils zum Quartalsende durch schriftliche Mitteilung (auch E-Mail) an den Vorstand erfolgen, und zwar mit einer Frist von sechs Wochen zum Halbjahresschluss.
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    • bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,
    • bei wiederholtem grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
    • bei wiederholtem grobem unsportlichem Verhalten,
    • wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann,
    • wenn Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt werden,
    • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer 0der fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole,
    • wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt, bzw. diese missachtet. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des

Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör des Mitglieds. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und beschließt den Ausschluss endgültig.

  1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als 3 Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.
  2. Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassene Gegenstände und Unterlagen dem Verein zurückzugeben.
§ 10 Beitragsleistungen und Pflichten
  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein Kostenbeitrag für die Aufnahme zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Kostenbeitrag für die Aufnahme setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Ehrenmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  6. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.
  7. Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  8. Mitglieder, die nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins, den der Vorstand in der Beitragsordnung des Vereins festlegt.
  9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
  10. Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.
  11. Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.
  12. Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Schulden die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistendem Jahresbeitrag nicht übersteigen.
  13. Der Verein ist berechtigt, für höhere Ausgaben einzelner Abteilungen Abteilungsbeiträge zu erheben.

Der Vorstand beschließt die Höhe der Abteilungsbeiträge.

  1. Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beiträge sind kein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins. Nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge können vom Mitglied nicht zurückgefordert werden.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt im Falle eines gesetzlich verfügten Lockdowns und Einstellung oder Teileinstellung des Sportbetriebes eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge vorzunehmen. Die Reduzierung darf aber nur bis zur Höhe einer Kostendeckung des Vereins vorgenommen werden.
§ 11 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
  1. Rechte der Mitglieder
    1. Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
    2. Recht auf Mitgliedschaft in allen Sparten
    3. Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder
    4. Auskunftsrecht
    5. Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung
    6. Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
    7. Recht auf Stimmrechtsausübung
    8. aktives und passives Wahlrecht (nur Vollmitglied)
  2. Pflichten der Mitglieder
    1. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    2. Pflicht, alles zu unterlassen, was sich Vereinsschädigend auswirken kann.
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
      1. Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
      2. Die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
      3. Die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
      4. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
      5. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
§ 12 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
  1. Einladungen

Die ordentliche Mitgliedsversammlung des Vereins findet alle zwei Jahre in einer Präsenzveranstaltung statt.

Sie ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail, sowie auf der Homepage des Vereins und im Aushang der Sportstätten. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

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  1. Anträge

zu jeder Mitgliederversammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.

Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.

  1. Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  1. Beschlussfassungen

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

  1. Beschlussfassung des Vorstands
    1. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzender leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder mehrheitlich, wer die

Sitzung leitet.

    1. Auch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Formen der Beschlussfassung des Vorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn

ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag

nach der Absendung als zugegangen.

  1. Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder Einzelwahl: Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimmen erhalten hat.

Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

Blockwahl: Für alle Kandidaten hat jedes stimmberechtigte Mitglied im Wahlgang nur eine Stimme.

Zustimmung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
  1. Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Widersprüche gegenüber Vereinsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  3. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.
  4. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 24 der Satzung (Ehrenrat) durchgeführt hat.

III. Organe des Vereins

  1. Grundsätze
§ 14 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB
    3. Der erweiterte Vorstand
    4. Der Ehrenrat
§ 15 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
  1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist der Vorstand zuständig.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, für die Geschäftsstelle hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Diese sind nur erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit vorher vom Vorstand genehmigt wurde.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Der Verein hat für den nötigen Versicherungsschutz seiner Mandatsträger zu sorgen. Eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung, Unfallversicherung der BG und weitere Versicherungen über den LSV.
§ 16 Allgemeines zur Amtszeit der Organmitglieder
  1. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, Abberufung oder Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amte.
  2. Jedes Vorstandsmitglied des Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  3. Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft voraus.
  4. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
  5. Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.
§ 17 Grundsätze zur Amtszeit der Organmitglieder und abweichende Amtszeit
  1. Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt 2 Jahre, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft.
  2. Im Falle der vorzeitigen Abberufung und Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
  3. Im Falle von Organisationsänderungen, die Im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich abweichende Bestellung der betreffenden Organmitglieder vorzunehmen und wenn nötig Organmitglieder vorzeitig abzuberufen.
§ 18 Stimmverbot von Organmitgliedern
  1. Der Anwendungsbereich des gesetzlichen Stimmverbotes des § 34 BGB bleibt durch die Satzung unberührt.
  2. Mitglieder und Organmitglieder des Vereins sind bei nachstehenden Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:
    1. Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
    2. Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
    3. Erteilung der Entlastung
    4. Ausschluss aus dem Verein
    5. Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
  3. Mitglieder und Organmitglieder sind ferner vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Verein über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein zu entscheiden hat.
  4. Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem Mitglied oder Organmitglied nahestehenden Person betrifft (z.B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad)
  1. Mitgliederversammlung
§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    2. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
    3. Alle zwei Jahre im ersten Halbjahr muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Sollte die Mitgliederversammlung aufgrund von gesetzlichen Verboten nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden können, kann sie verschoben werden bis dies wieder möglich ist. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten möglichen Versammlung im Amt
    4. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dieses das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Hälfte des erweiterten Vorstandes oder 10 % der Mitglieder dies fordert.

§ 21 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsvorstände
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    4. Beschluss über die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Kalenderjahres und Beschluss über Rücklagen und Rückstellungen
    5. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    6. Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des zuständigen Haushaltsjahres
    7. Änderungen und Neufassungen der Satzung
    8. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
    9. Aufnahme von Darlehen und Hypotheken.
  2. Wahlen von Mitgliedern
  1. des Vorstandes
  2. der Kassenprüfer
  3. des Ehrenrates
  4. Delegierte für die Vertretung des Vereins bei übergeordneten Verbänden
  1. Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
  1. Leitungs- und Führungsgremien
§ 22 Vorstand gemäß § 26 BGB
    1. Den Vorstand bilden folgende Personen:
      1. Vorsitzender
      2. 1. stellvertretende Vorsitzender
      3. 2. stellvertretende Vorsitzender
      4. Der Kassenwart
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt:
    2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert.
    4. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
    5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten,
    6. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren, kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder nach Absatz (1) die Zugangsberechtigung zum Online- Verfahren für den Verein erhält.
    7. Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter ist nicht zulässig.
    8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
    9. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu berufen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Der besondere Vertreter und die Aufgabenbeschreibung sind zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.

    1. Der Vorstand ist befugt, nach Anhören der Abteilungsleiter und des Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen können in:
  1. Verwarnung
  2. Sperren
  3. Ausschluss aus dem Verein
    1. Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein war. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbstständigen und freiberuflich Tätigen, sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.
    2. Das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern und Spielern des Vereins ist Zuständigkeit des Vorstandes.
    3. Die Abteilungen sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderungen von bestehenden Vertragsverhältnissen, sowie die Eingehung und Kündigung von Vertragsverhältnissen. Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann, wenn die Belange der Sparten berührt sind.
§ 23 erweiterter Vorstand
  1. Den erweiterten Vorstand bilden folgende Personen:
    1. der Vorstand nach § 26 BGB
    2. der Jugendleiter kraft Amtes
    3. Abteilungs- und Spartenleiter kraft Amtes
§ 25 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Wahlamt im Verein ausüben.
  2. Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen die Ehrenratsmitglieder für 2 Jahre.
  3. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt.
  4. Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat. Der Ehrenrat überprüft auf Antrag eines Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vereins. Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
  5. Ein Antrag auf Überprüfung einer Vereinsstrafe ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.
  6. Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden. Zur Rechtswahrung ist es auch ausreichend, wenn der Antrag bei einem der Vorstandsmitglieder innerhalb der Monatsfrist eingeht.
  7. Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins

§ 26 Vereinsjugend.
  1. Der Vereinsjugendleiter gehört dem erweiterten Vorstand des Vereins an, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 27 Abteilungen
  1. Für die Gründung einer Abteilung ist die Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.
  2. Jede Abteilung des Vereins soll von einem Abteilungsleiter geleitet werden.
  3. Die Abteilungen sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des Vereins.
  4. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilung sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Beirat oder die Mitgliederversammlung und der Vorstand gefasst bzw. erlassen haben.
  5. Mindestens einmal jährlich, vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung, hat die Abteilungsversammlung stattzufinden. Die Einladung ist mit einer Frist von zwei Wochen, durch Aushang in den Sportstätten und der Homepage des Vereins mit einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder einem Vertreter geleitet.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für

    1. Wahl des Abteilungsleiters
    2. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsleiters

Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen.

V. Vereinsleben

§ 28 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
  1. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
  4. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, dieses kann in der Jugendvollversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
  5. Wahlen für den Vorstand sind offen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder kann die Wahl geheim erfolgen.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung des Vereins auf der Homepage zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll endgültig.
§ 29 Satzungsänderung und Fusion
  1. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Für die Beschlussfassung von Fusionen des Vereins ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 30 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verein werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmunen der DGSVO personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Mit Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Daten aus der Eintrittserklärung auf. Diese Informationen werden in dem Vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die gespeicherten Daten werden Ihnen durch einen Informationsbrief über den Datenschutz im Verein nach Aufnahme schriftlich mitgeteilt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur genutzt und verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  4. Als Mitglied von verschiedenen Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden Namen, Alter, Mitgliedsnummer, Adresse, Geburtsdatum, Telefon und E-mail-Adresse. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden die

vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein gemeldet. Im Rahmen von Ligaspielen oder Spielrunden und Wettkämpfen, sowie Turnieren und sonstige Veranstaltungen, meldet der Verein Ergebnisse, Torschützen und besondere Ereignisse an den Verband.

  1. Der Vorstand macht besondere des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett der Sportstätten des Vereins und auf der Homepage bekannt. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlich werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegen über Einwände gegen eine solche Veröffentlichung vorbringen.
  2. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
  3. Zur Wahrung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  4. Der Verein informiert die Presse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Verbände, denen der Verein angehört, über Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.
  6. Bei Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    3. Sperrung der seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Die Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  2. Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 31 Datenschutzrichtlinie
  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes neu.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein ein Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 32 Vereinsordnungen
  1. Der Verein kann zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen erstellen.
  2. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der erweiterte Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  1. Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des Vereins erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
    1. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
    2. Beitragsordnung
  2. Die Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern des Vereins auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 33 Haftungsausschluss
  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 34 Kassenprüfung
  1. Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des Vereins eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.
  2. Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassenwartes nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im Verein angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Kassenprüfbericht bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer und eine Ersatzkassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.
§ 35 Vereinseigentum
  1. Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen.
  2. Mit allen dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 36 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 37 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verein an die Gemeinde Ammersbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 38 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 30.06.2021 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Ammersbek, den 30.06.2021

Georg Erdelbrock

Nico Thieme
Vorsitzender

Marcus Fuchslocher
1. stellvertretender Vorsitzender

Bärbel Osterloh
Kassenwartin

 
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Osterfeuer

Am 28.03.2024 von 18:30-23:00 Uhr
auf der Wiese beim Dorfkrug.​

Mit Ausschank

Musik vom Plattenteller

Wurstverkauf vom SVTB und Kinderecke

Einladung zur ordent­lichen Mitglieder­ver­sammlung des Gesamtvereins 2023

Am 14.12.2023 um 19.00 Uhr in das Clubhaus der Tennisabteilung des SV T.-Bünningstedt, Steenhoop 34, 22949 Ammersbek ein.